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   BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91   

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BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91 (https://dejure.org/1992,7631)
BSG, Entscheidung vom 11.08.1992 - 1 RK 23/91 (https://dejure.org/1992,7631)
BSG, Entscheidung vom 11. August 1992 - 1 RK 23/91 (https://dejure.org/1992,7631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Versicherung mit erhöhtem Krankengeldanspruch - Fehlen der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anforderungen an die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 22/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Beitragsklasse einer Ersatzkasse

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Mit der Aufhebung der 12. AufbauV hat die in der Satzung der Beklagten geregelte Beitragsklasse 521, die ein höheres Krankengeld als das nach § 47 SGB V bemessene vorsah, ihre Rechtsgrundlage verloren (so bereits BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 22/89 - SozR 3-5405 Art. 79 GRG Nr. 1 und vom 21. November 1991 - 3 RK 38/89 -).

    Zu Recht hat bereits der 3. Senat des BSG im Urteil vom 26. Juni 1990 (aaO) darauf hingewiesen, daß die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter auch bei Ersatzkassen öffentlich-rechtlich geregelt war und ist.

    Wie der 3. Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1990 (aaO) im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich insoweit aus der Begründung zum Regierungsentwurf des GRG, daß das neue Recht eine weitgehende Gleichstellung aller Krankenkassen im Bereich des Leistungs-, Beitrags- und Mitgliedschaftsrechts vorsieht, weil die unterschiedlichen Regelungen zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Krankenkassen geführt haben (BR-Drucks aaO, S 213 zu § 177 des Entwurfs).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Diese ist insbesondere nicht durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten eingeschränkt (vgl BVerfGE 53, 257, 293); denn die durch die Wahl der Beitragsklasse 521 erworbene Rechtsposition war von vorausgegangenen Beitragsleistungen unabhängig; auch ist durch die erhöhten Beitragsleistungen in der Zeit vor dem 1. Januar 1989 die Rechtsposition des Klägers nicht in dem Sinne verstärkt worden, daß er für den Krankengeldanspruch nach einem die Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigenden Betrag eine bestimmte Anwartschaftszeit hätte zurückgelegt haben müssen.

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Auch wenn davon ausgegangen wird, daß durch das hier streitige Versicherungsverhältnis in der Beitragsklasse 521 eine "Anwartschaft" auf Krankengeld begründet worden ist, weil für das Entstehen des satzungsmäßigen konkreten Leistungsanspruchs nur noch der Versicherungsfall eintreten mußte, und wenn unterstellt wird, daß diese Rechtsposition iS der Rechtsprechung des BVerfG der Eigentumsgarantie unterfällt, weil sie dem Versicherten zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet ist, zudem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f), ist Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.

    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 38/89

    Anspruch auf Versicherung zu einem erhöhten Krankengeldanspruch; Erhöhtes

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Mit der Aufhebung der 12. AufbauV hat die in der Satzung der Beklagten geregelte Beitragsklasse 521, die ein höheres Krankengeld als das nach § 47 SGB V bemessene vorsah, ihre Rechtsgrundlage verloren (so bereits BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 22/89 - SozR 3-5405 Art. 79 GRG Nr. 1 und vom 21. November 1991 - 3 RK 38/89 -).

    Der 3. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 21. November 1991 (3 RK 38/89) auf den Einwand des dortigen Klägers, daß ihm die Möglichkeit einer privaten Krankengeldversicherung versperrt sei, ausgeführt, daß der Betroffene auf einen derartigen Versicherungsschutz nicht angewiesen sei, vielmehr für ihn ein Krankentagegeld in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen höheren und dem gesetzlichen Höchstkrankengeld für die Dauer der Erkrankung nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung ausreichend sei.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Ansonsten obliegt die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips im wesentlichen dem Gesetzgeber (BVerfGE 1, 97, 107; 8, 274, 329).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Ansonsten obliegt die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips im wesentlichen dem Gesetzgeber (BVerfGE 1, 97, 107; 8, 274, 329).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Auch wenn davon ausgegangen wird, daß durch das hier streitige Versicherungsverhältnis in der Beitragsklasse 521 eine "Anwartschaft" auf Krankengeld begründet worden ist, weil für das Entstehen des satzungsmäßigen konkreten Leistungsanspruchs nur noch der Versicherungsfall eintreten mußte, und wenn unterstellt wird, daß diese Rechtsposition iS der Rechtsprechung des BVerfG der Eigentumsgarantie unterfällt, weil sie dem Versicherten zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet ist, zudem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f), ist Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91
    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90

    Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz 1988

  • LSG Hessen, 25.02.1994 - L 1 KR 1139/93

    Krankenversicherungsschutz - Umfang - freiwillig Versicherter - versichertes

    Die Krankenkasse kann auch an freiwillige Mitglieder nur Leistungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang erbringen (vgl. BSG, Urteile vom 11. August 1992 - 1 RK 23/91 -, 4. November 1992 - 1 RK 5/92 -, 28. September 1993 - 1 RK 34/92).

    Die Einschränkung des Versicherungsschutzes wäre aufgrund der mit Einführung des § 11 Abs. 4 SGB V verbundener Zielsetzung des Gesetzgebers, Reduzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zur Beitragskonsolidierung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit, gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteile vom 11. August 1992 - 1 RK 23/91 -, 4. November 1992 - 5 RK 5/92 -, 28. September 1993 - 1 RK 34/92).

  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 5/92

    Ersatzkasse - Gesundheits-Reformgesetz Aufhebung - Versicherungsklasse - Zusatz -

    Damit hat die in der Satzung der beklagten Krankenkasse geregelte VK 321, die ein höheres Krankengeld als das nach § 47 SGB V bemessene vorsah, ihre Rechtsgrundlage verloren (so bereits Bundessozialgericht , Urteile vom 26. Juni 1990 - 3 RK 22/89 -, SozR 3-5405 Art. 79 GRG Nr. 1, vom 21. November 1991 - 3 RK 38/89 - und vom 11. August 1992 - 1 RK 23/91 -).
  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 12/92

    Ersatzkassenmitglied; Krankengeld

    38/89 - und vom 11. August 1992 - 1 RK 23/91 -).
  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 6/92

    Ersatzkassenmitglied; Krankengeld

    - 1 RK 23/91 -).
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